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„‚Ehrensenator der Musikhochschule des Saarlandes“ bzw. „Ehrenbürger
der Musikhochschule des Saarlandes“ beifügen.
(2) Die Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder Ehrenbürgers wird
allen Musikhochschulen der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins
mitgeteilt.
(3) Alle Persönlichkeiten, denen eine akademische Ehrung verliehen wurde,
werden namentlich im Vorlesungsverzeichnis der Musikhochschule des
Saarlandes aufgeführt.
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Rücknahme der Ehrung
(1) Der Senat kann akademische Ehrungen nach dieser Ordnung durch
ainstimmigen Beschluß entziehen, wenn sich der Geehrte durch sein
Verhalten der verliehenen Auszeichnung nicht würdig erweist.
(2) Für das Verfahren gelten die 88 5 und 6 sinngemäß.
3.11
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschule des
Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, 15. November 1989
Rektor der Musikhochschule
Prof. Dr. Werner Müller-Bech