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Ordnung für akademische Ehrungen
der Musikhochschule des Saarlandes
Vom 14. Dezember 1988
Der Senat der Musikhochschule des Saarlandes hat aufgrund des 8 23
Abs. 1 Nr. 1 Musikhochschulgesetz in Verbindung mit $ 42 der Satzung der
Musikhochschule folgende Ordnung erlassen, die hiermit verkündet wird:
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Ehrungen
(1) Die Musikhochschule des Saarlandes verleiht die Würde eines Ehrensenators
und eines Ehrenbürgers. Sie stiftet eine Ehrenmedaille.
Ehrensenator
Die Würde eines Ehrensenators kann Persönlichkeiten verliehen werden,
die sich in hervorragender Weise durch Rat und Tat wiederholt und uneigennützig
um die Musikhochschule des Saarlandes verdient gemacht haben
und von denen ertwartet werden darf, daß sie dies auch künftig tun werden.
Die Würde eines Ehrenbürgers kann Persönlichkeiten verliehen werden, die
sich wiederholt wesentliche Verdienste um die Musikhochschule des Saarlandes
erworben und damit ihre enge und dauernde Verbindung mit der
Musikhochschule des Saarlandes gezeigt haben.
Ehrenbürger
A
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Ehrenmedaille
Die Ehrenmedaille kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die
Musikhochschule des Saarlandes oder um Teilbereiche der Musikhochschule
des Saarlandes besonders verdient gemacht haben. Mitgliedern der
Musikhochschule kann die Ehrenmedaille nur verliehen werden, wenn ihre
Verdienste um die Musikhochschule wesentlich über die Erfüllung ihrer
Dienstpflichten hinausgehen.