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der Strahlenschutzbeauftragte des Landeskrinkenhauses
Homburg,
ein Professor der Biophysik und Phvsikalische Grundlagen
der Medizin,
der Direktor der Abteilung für Nuklecrmedizin der
Radiologischen Klinik.
Der Vorsitzende des Beirates kann den Leiter der zentralen
Einrichtung jederzeit um Auskunft über die Arbeit der
zentralen Einrichtung bitten, In Fällen, die keinen Aufschub
zulassen, kann er dem Universitäispräsidenten Maßıaahmen
vorschlagen.
5) Die Universitätsprefessoren, die Mitglieder des Beirates
nach Absatz 4 sind, alternieren auf Vorschlag der Mitgliejer
in dem Vorsitz des Beirates. Die Amtszeit des Vorsitzenden
des Beirates beträgt vier Jahre. Stellvertreter des
Vorsitzenden ist dessen jeweiliger Amtsvorgänger. Die
Amitszeit des Stellvertreters beirägt vier Jahre. Der Stellver-‘reter
wird erstmals von den Mitgliedern des Beirates
benannt.
Die Dienstaufgaben der betroffenen Professoren werden
>ntsprechend erweitert.
6) Der Beirat kann sich eine
Jeschäftsordnung geben.
Stellt der Minister des Innern ein Ereignis mit nicht unerheblichen
radiologischen Auswirkungen oder den Katastrophenfall
fest, so ist abweichend von $ 2 Abs. 2 bis zur
Aufhebung dieser Feststellung der Vorsitzende des Beirates
der Leiter der zentralen Einrichtung. Der Dienstverkehr
(Anweisungen, Berichte) geht in diesem Fall unmittelbar
vom Leiter der zentralen Einrichtung zum Minister des
Innern. Universität und Universitätskliniken sind in diesem
Fall verpflichtet, der zentralen Einrichtung Personal- und
Sachmittel nach Anforderung des Leiters der zentralen
Einrichtung zur Verfügung zu stellen.