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2) Die Fachaufsicht hinsichtlich der der Universität über-;ragenen
Aufgaben obliegt
dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
für die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln
einschließlich Fleisch, Bedarfsgegenständen und
Arzneimitteln,
dem Minister für Umwelt im übrigen
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach $ 1 errichtet die
Universität als zentrale Einrichtung gemäß $ 46 Abs. 1 UG
eine „Radioaktivitätsmeßstelle der Universität“. Sie untersteht
dem Universitätspräsidenten.
(2) Der Universitätspräsident bestellt den Leiter der zentraten
Einrichtung. Er erläßt Richtlinien und Einsatzpläne, die
den Leiter binden.
(3) Soweit ihre Aufgaben nicht durch Gesetz und Rechtsverordnungen
des Bundes und des Landes abschließend
geregelt sind, wird zur Beratung des Universitätspräsidenten
und der zentralen Einrichtung ein Beirat errichtet.
Er hat insbesondere die Aufgabe, dem Universitätspräsidenten
detaillierte Einsatzpläne für die Wahrnehmung der
jeweiligen Aufgaben im Falle von Ereignissen mit nicht
unerheblichen radiologischen Auswirkungen vorzuschlagen,
regelmäßige Berichte des Leiters entgegenzunehmen
und Anregungen zu geben.
(4) Mitglieder des Beirates sind:
ein Vertreter des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft,
ein Vertreter des Ministers des Innern,
ein Vertreter des Ministers für Umwelt,
ein Vertreter des Ministers für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung,
ein Vertreter des Ministers für Wirtschaft.
der Strahlenschutzbevollmächtigte des Universitätspräsidenten,