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Verordnung
iber die Errichtung einer Radicaktivitätsmeßstelle an der
Universität des Saarlandes
/om 23. August 1989
!Amtesbi. S. 1353)
Auf Grund des $ 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Universität
des Saarlandes (Universitätsgesetz-UG)vom 8. März 1989
(Amıtsbl. S. 509), verordnet der Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Minister
für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung und dem Minister
für Umweit:
(1) Der Universität des Saarlandes werden gemäß $ 1 Abs.
7 UG folgende dem Saarland obliegende Aufgaben übertragen:
' Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln, Tabakarzeugnissen,
Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen,
Bedarfsgegenständen, Futtermitteln, Pflanzen und
Düngemitteln sowie die Aufbereitung von Proben vorgenannter
Medien,
Fachberatung der zuständigen Stellen bei Störfällen,
Unfällen und Katastrophen mit radiologischen Auswirkungen
im Rahmen der bestehenden Schutzpläne sowie
die Durchführung von Radioaktivitäts- einschließlich
Ganzkörpermessungen,
Mitwirkung an der Rufbereitschaft, Betreuung und
Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des zweiten
Meßwagens des Saarlandes,
Durchführung von Strahlenschutzmessungen an beruflich
strahlenexponierten Beschäftigten nach Maßgabe
der Strahlenschutz- Verordnung,
Durchführung von Dosisberechnungen an Personen,
die jonisierenden Strahlen ausgesetzt sind oder waren,
Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
und der Strahlenschutzvorsorge einschließlich
der Durchführung von Einsatzübungen,
Erstattung von Sachverständigengutachten zur forensischen
Beurteilung von Kernenergie- und Radioaktivi-‚:Äätsfragen.