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‘2) Studierende, die schon vor dem 21. Mai 1987 an der Universität des
Saarlandes im Studiengang für Diplomübersetzer oder Diplomdolmetscher
mmatrikuliert waren, können nach Maßgabe des 8 28 Abs. 3 der Prüfungsordnung
für Diplomübersetzer und Diplomdolmetscher vom 2. Juli 1986
(Dienstbl. 1987, S. 86) bis zum Ablauf des Sommersemesters 1989 wählen,
ob sie ihr Studium nach dieser Ordnung oder nach den zuvor geltenden
Bestimmungen gestalten wollen.
Saarbrücken 7. September 19839
Der Universitätspräsident
Richard Johannes Meiser