4
c) die sonstigen ärztlichen Leistungen für alle Kranken
seiner/ihrer Klinik, seines/ihres Instituts, seiner/ihrer
Abteilung,
erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem behandelnden
Arzt einer anderen Fachrichtung die Mituntersuchung
und Mitbehandlung von Kranken im Bereich
der Universitätskliniken sowie die Beratung (Konsultation),
das Erbringen ambulanter ärztlicher Leistungen, ärztlicher
Sachleistungen und physikalisch-medizinischer
Behandlungen für Regelleistungsnehmer. anderer Krankenhäuser.
Die nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
kann im Einvernehmen mit dem Kultusminister nach
Anhörung der Krankenhausdirektion weitere Regelungen
zur Abgrenzung der Dienstaufgaben von den Nebentätigkeiten
treffen.
(4) Hat der/die Klinik-, Instituts-, Abteilungsdirektor/in
Aufgaben an seine/ihre Mitarbeiter/innen zur selbständigen
Erledigung übertragen, bleibt seine/ihre Aufsichtspflicht
unberührt. Er/Sie haftet für die sorgfältige Auswahl
dieser Mitarbeiter/innen.
5
| I
Ständiger/e Vertreter/in des/der Klinik-, Instituts- oder
Abteilungsdirektor/in
Die Ständigen Vertreter/innen der Klinik-, Instituts- oder
Abteilungsdirektoren/innen werden vom Minister für
Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung im Einvernehmen
mit dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
nach Anhörung der Direktorenkonferenz bestellt.
„12
Das Direktorium
(1) Hat eine Universitätsklinik oder ein klinisches Institut
mehr als einen/eine Direktor/in, so wird aus den Direktoren/innen
ein Direktorium gebildet und ein/eine geschäfts-Fführender/e
Direktor/in auf Zeit bestellt.
(2) Das Direktorium ist zuständig für