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a) die Weiterentwicklung und Anpassung der pflegerischen
Arbeit unter Berücksichtigung des medizinisch-technischen
Fortschritts,
die Entscheidung über Beschwerden der pflegerischen
Versorgung und
3)
die Beteiligung an der praktischen Ausbildung der
Schülerinnen und Schüler der Krankenpflege und Krankenpflegehilfe
sowie der Kinderkrankenpflege und Kinderkrankenpflegehilfe
in Zusammenarbeit mit den Leitungen
der Pflegeschulen.
Direktorenkonferenz
(1) Die Direktoren/innen aller Kliniken, Institute und
Abteilungen, der/die Ärztliche Direktor/in, der/die Verwaltungsdirektor/in
und der/die Pflegedirektor/in bilden
die Direktorenkonferenz.
(2) Die Direktorenkonferenz berät die Krankenhausdirektion
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach $ 3
Abs. 2.
3) Vorsitzender/e der Direktorenkonferenz ist der/die
Arztliche Direktor/in.
(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Direktorenkonferenz mit Mehrheit ihrer Mitglieder gibt.
Konferenz der Leitenden Krankenpflegekräfte
(1) Die Leitenden Krankenpflegekräfte aller Kliniken,
Institute und Abteilungen bilden die Konferenz der Leitenden
Krankenpflegekräfte.
(2) Die Konferenz der Leitenden Krankenpflegekräfte
berät den/die Pflegedirektor/in bei der Wahrnehmung
seiner/ihrer Aufgaben nach $ 6.
(3) Vorsitzender/e der Konferenz der Leitenden Krankenpflegekräfte
ist der/die Pflegedirektor/in. Der/Die Ärztliche
Direktor/in und der/die Verwaltungsdirektor/in sind
befugt. an den Sitzungen teilzunehmen.
(4) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die sich die
Konferenz der Leitenden Krankenpflegekräfte mit der
Mehrheit ihrer Mitglieder gibt.