Full text : 1989 (0033)

d) die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnungen und
Dokumentationen,

2)

Apothekenangelegenheiten und
sion,
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der
kontinuierlichen Qualitätskontrollen der Krankenhausleistungen,

das Weiter- und Fortbildungswesen des ärztlichen Dienstes,
 das Aus- und Fortbildungswesen für den medizinisch-technischen
 Dienst, soweit die Aufgaben der Universitätskliniken
 in ihrer Gesamtheit betroffen sind.

)

3)

h) die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher
 Anordnungen,

) die Sicherstellung der gesundheitlichen
der Beschäftigten im Krankenhaus und

Überwachung

]}

die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
gemäß $ 4 Abs. 4 SKHG,
die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Krankenhaussozialdienstes
 mit dem ärztlichen und pflegerischen
Dienst.

C}

Der/Die Pflegedirektor/in

Der/Die Pflegedirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/
in werden aus dem Kreis der Leitenden Krankenpflegekräfte
 mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren
gewählt und vom Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung bestellt.

Der/Die Pflegedirektor/in ist insbesondere zuständig für
a) die Leitung und Koordinierung der Gesamtheit des
pflegerischen Dienstes und des pflegerischen Dienstes
der Kliniken, Institute und Abteilungen in Zusammenarbeit
 mit dem/der Klinikdirektor/in.

7)

die Ausübung der allgemeinen Fachaufsicht über den
pflegerischen Dienst.

die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des
pflegerischen Dienstes, soweit die Universitätskliniken
in ihrer Gesamtheit betroffen sind,

d) die Überwachung der Pflegequalität.
            
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