d) die Sicherstellung der ärztlichen Aufzeichnungen und
Dokumentationen,
2)
Apothekenangelegenheiten und
sion,
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene und der
kontinuierlichen Qualitätskontrollen der Krankenhausleistungen,
das Weiter- und Fortbildungswesen des ärztlichen Dienstes,
das Aus- und Fortbildungswesen für den medizinisch-technischen
Dienst, soweit die Aufgaben der Universitätskliniken
in ihrer Gesamtheit betroffen sind.
)
3)
h) die Überwachung der Durchführung gesundheitsbehördlicher
Anordnungen,
) die Sicherstellung der gesundheitlichen
der Beschäftigten im Krankenhaus und
Überwachung
]}
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen
Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
gemäß $ 4 Abs. 4 SKHG,
die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Krankenhaussozialdienstes
mit dem ärztlichen und pflegerischen
Dienst.
C}
Der/Die Pflegedirektor/in
Der/Die Pflegedirektor/in und dessen/deren Stellvertreter/
in werden aus dem Kreis der Leitenden Krankenpflegekräfte
mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren
gewählt und vom Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung bestellt.
Der/Die Pflegedirektor/in ist insbesondere zuständig für
a) die Leitung und Koordinierung der Gesamtheit des
pflegerischen Dienstes und des pflegerischen Dienstes
der Kliniken, Institute und Abteilungen in Zusammenarbeit
mit dem/der Klinikdirektor/in.
7)
die Ausübung der allgemeinen Fachaufsicht über den
pflegerischen Dienst.
die Koordinierung der Weiter- und Fortbildung des
pflegerischen Dienstes, soweit die Universitätskliniken
in ihrer Gesamtheit betroffen sind,
d) die Überwachung der Pflegequalität.