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schaftswesen), über die Verwaltung der Liegenschaften, der
technischen und medizinisch-technischen sowie sonstigen
Anlagen und Einrichtungen und übt die hauspolizeiliche
Befugnis aus; der Zutritt zu allen Diensträumen der Universitätskliniken
steht ihm/ihr jederzeit zu, soweit nicht das
schutzbedürftige Interesse der Kranken entgegensteht.
Der/Die Verwaltungsdirektor/in ist befugt, Poliklinikverträge
gemäß 8 368 n Abs. 3 RVO abzuschließen.
(3) Soweit es der Umfang der Geschäfte erfordert, ist
der/die Verwaltungsdirektor/in befugt, solche Aufgaben
auf ihm/ihr nachgeordnete Mitarbeiter/innen zu übertragen,
die er/sie bzw. sein/ihr zuständiger Vertreter/in kraft
Rechtsvorschrift nicht selbst wahrzunehmen hat.
(4) Der/Die Verwaltungsdirektor/in wird nach Anhörung
der Direktoren/innen der Kliniken, Institute und deren
Abteilungen vom Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung bestellt und untersteht ihm unmittelbar. Der
Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung bestellt
einen/eine ständigen/e Vertreter/in des/der Verwaltungsdirektors/in.
Der/Die Ärztliche Direktor/in
(1) Der/Die Ärztliche Direktor/in wird von den Direktoren/innen
der Kliniken, Institute und Abteilungen aus
deren Reihen jedes zweite Jahr zum 1. Januar mit einfacher
Mehrheit gewählt und vom Minister für Arbeit, Gesundheit
und Sozialordnung bestellt. Er/Sie ist zunächst für die
Dauer von zwei Jahren Vertreter/in des/der Ärzlichen
Direktors/in und anschließend für die Dauer von zwei
weiteren Jahren Ärztlicher Direktor/in.
(2) Der/Die Ärztliche Direktor/in ist unbeschadet der sich
aus der Freiheit des ärztlichen Berufes, der Freiheit von
Lehre und Forschung und der Zuständigkeit der Klinik-,
Instituts- und Abteilungsdirektoren/innen ergebenden Einschränkungen
insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Ärztlichen
Dienstes und der Abteilungen,
die Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen
Dienste sowie die Ausübung der Fachaufsicht
in diesen Bereichen,
die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,