Full text : 1989 (0033)

44 J

schaftswesen), über die Verwaltung der Liegenschaften, der
technischen und medizinisch-technischen sowie sonstigen
Anlagen und Einrichtungen und übt die hauspolizeiliche
Befugnis aus; der Zutritt zu allen Diensträumen der Universitätskliniken
 steht ihm/ihr jederzeit zu, soweit nicht das
schutzbedürftige Interesse der Kranken entgegensteht.

Der/Die Verwaltungsdirektor/in ist befugt, Poliklinikverträge
 gemäß 8 368 n Abs. 3 RVO abzuschließen.

(3) Soweit es der Umfang der Geschäfte erfordert, ist
der/die Verwaltungsdirektor/in befugt, solche Aufgaben
auf ihm/ihr nachgeordnete Mitarbeiter/innen zu übertragen,
 die er/sie bzw. sein/ihr zuständiger Vertreter/in kraft
Rechtsvorschrift nicht selbst wahrzunehmen hat.

(4) Der/Die Verwaltungsdirektor/in wird nach Anhörung
der Direktoren/innen der Kliniken, Institute und deren
Abteilungen vom Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung bestellt und untersteht ihm unmittelbar. Der
Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung bestellt
einen/eine ständigen/e Vertreter/in des/der Verwaltungsdirektors/in.


Der/Die Ärztliche Direktor/in

(1) Der/Die Ärztliche Direktor/in wird von den Direktoren/innen
 der Kliniken, Institute und Abteilungen aus
deren Reihen jedes zweite Jahr zum 1. Januar mit einfacher
Mehrheit gewählt und vom Minister für Arbeit, Gesundheit
und Sozialordnung bestellt. Er/Sie ist zunächst für die
Dauer von zwei Jahren Vertreter/in des/der Ärzlichen
Direktors/in und anschließend für die Dauer von zwei
weiteren Jahren Ärztlicher Direktor/in.

(2) Der/Die Ärztliche Direktor/in ist unbeschadet der sich
aus der Freiheit des ärztlichen Berufes, der Freiheit von
Lehre und Forschung und der Zuständigkeit der Klinik-,
Instituts- und Abteilungsdirektoren/innen ergebenden Einschränkungen
 insbesondere zuständig für

a) die Sicherstellung der Zusammenarbeit des Ärztlichen
Dienstes und der Abteilungen,
die Koordinierung der ärztlichen und medizinisch-technischen
 Dienste sowie die Ausübung der Fachaufsicht
in diesen Bereichen,

die Sicherstellung des ärztlichen Aufnahmedienstes,
            
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