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Planung und Ausführung von Bauvorhaben
Für die Planung und Ausführung von Bauvorhaben im
Bereich der Universitätskliniken ist der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Sozialordnung zuständig.
Leitung der Gesamtheit der Universitätskliniken, klinischen
Institute, deren Abteilungen und Funktionsbereiche (Krankenhausdirektion)
(1) Die Gesamtheit der Universitätskliniken, klinischen
Institute, deren Abteilungen und Funktionsbereiche wird
von der Krankenhausdirektion geleitet, die gemäß $ 94
Abs. 5 SUG i. d. F. vom 14. Juli 1987 (Amtsbl. S. 921) aus
dem/der Verwaltungsdirektor/in, dem/der Ärztlichen Direktor/in
und dem/der Pflegedirektor/in besteht.
(2) Die Krankenhausdirektion ist dem Minister für Arbeit,
Gesundheit und Sozialordnung dafür verantwortlich, daß
die patientengerechte Versorgung und die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden und
die Leistungsfähigkeit der Universitätskliniken gewährleistet
ist. Die Krankenhausdirektion ist insbesondere zuständig
für die Grundsatzangelegenheiten der Planung und die
Ausführung der Baumaßnahmen der Universitätskliniken,
der Organisation des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung
und der Kontrolle des Krankenhausbetriebes sowie für den
Erlaß allgemeiner Ordnungen.
Die Krankenhausdirektion bestellt mit Zustimmung des
Ministers für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung eine/
einen Datenschutzbeauftragte/n für die Universitätskliniken
gemäß 8 29 Abs. 8 SKHG.
(3) Die Krankenhausdirektion erläßt zur Sicherung eines
geordneten Betriebsablaufs und Geschäftsgangs
a} die Rahmenbestimmungen für die Benutzung der Einrichtungen
der Universitätskliniken,
b) eine allgemeine Hausordnung,
=»
eine allgemeine Dienstordnung und erforderlichenfalls
besondere Dienstanweisungen für einzelne Dienstzweige.
eine Geschäftsordnung,
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