SZ
50 Verordnung
zur Regelung der Leitung und Zusammenarbeit in den
Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg
— Klinikordnung —
Vom 8. Dezember 1988
(Amtsbl. S. 273}
Auf Grund des $ 94 Abs. 7 des Saarländischen Universitätsgesetzes
(SUG) vom 14. Dezember 1978 (Amıtsbl. S.
1085) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft verordnet:
Allgemeines
Die Universitätskliniken verfolgen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ihr Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung
und Betrieb der Universitätskliniken.
Die Universitätskliniken sind selbstlos tätig und verfolgen
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Universitätskliniken dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Universitätskliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufsicht
Die Universitätskliniken, klinischen Institute, deren Abteilungen
und Funktionsbereiche unterstehen als Einrichtung
der Krankenversorgung und der damit verbundenen praktischen
Dienste dem Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung. Die Freiheit von Forschung und Lehre
(Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 2 SVerf) und die Freiheit
des ärztlichen Berufes bleiben unberührt.