Full text : 1989 (0033)

SZ

50 Verordnung
zur Regelung der Leitung und Zusammenarbeit in den
Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg
— Klinikordnung —

Vom 8. Dezember 1988
(Amtsbl. S. 273}

Auf Grund des $ 94 Abs. 7 des Saarländischen Universitätsgesetzes
 (SUG) vom 14. Dezember 1978 (Amıtsbl. S.
1085) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft verordnet:

Allgemeines

Die Universitätskliniken verfolgen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Ihr Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung
 sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.

Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterhaltung
 und Betrieb der Universitätskliniken.

Die Universitätskliniken sind selbstlos tätig und verfolgen
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Universitätskliniken dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Universitätskliniken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
 hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aufsicht

Die Universitätskliniken, klinischen Institute, deren Abteilungen
 und Funktionsbereiche unterstehen als Einrichtung
der Krankenversorgung und der damit verbundenen praktischen
 Dienste dem Minister für Arbeit, Gesundheit und
Sozialordnung. Die Freiheit von Forschung und Lehre
(Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 2 SVerf) und die Freiheit
des ärztlichen Berufes bleiben unberührt.
            
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