I Verordnung
zur Anderung der Wahlordnung zum Saarländischen
Personalvertretungsgesetz
Vom 24. Februar 1989
(Amtsbi. S. 300)
Auf Grund des 8 117 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes
vom 9. Mai 1973 (Amıtsbl. S. 289), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Februar 1989 (Amısbl. S.
266), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Die Wahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz
vom 19. Juni 1973 (Amtsbl. S. 462) wird wie
Folgt geändert:
In $ 2 Abs. 2 wird das Wort „ist“ durch die Worte „des
Wählerverzeichnisses ist ohne Angabe des Geburtsdatums
und der Wohnanschrift der wahlberechtigten
Angehörigen der Dienststelle“ ersetzt.
2. $ 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „das Geburtsdatum,“
gestrichen,
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Zehntel“ jeweils
durch das Wort „Zwanzigstel“ ersetzt.
3. $ 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Die Buchstaben b bis d werden Buchstaben a
bis ec.
5
b) Als Absatz 5 wird eingefügt:
„(5) Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge
{$ 7 Abs. 2) sind ungültig.“
Im Ersten Teil wird in der Überschrift des Fünften
Abschnitts das Wort „Jugendvertreter“ durch die
Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter“ ersetzt.
8& 32 wird wie folgt geändert:
11
Das Wort „Jugendvertreter“ wird jeweils durch die
Worte „Jugend- und Auszubildendenvertreter“ ersetzt.