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vertretungen solange weiter, bis die neuen Personal- und
Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt sind. Sie
wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden,
Abschnitt IH
Uoergangs- und Schlußvorschriften
S 117
Religionsgemeinschaften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften
und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen
sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform; ihnen bleibt die
selbständige Ordnung eines Personalvertretungsrechtes
überlassen.
3 118
Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen
wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch
dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an
ihre Stelle die Vorschriften dieses Gesetzes.
3 119
Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
(1) Neuwahlen von Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen
nach diesem Gesetz sind erstmalig
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens bis zum 30.
November 1973, alsdann jeweils in dem nach $ 23 Abs. I
beziehungsweise $ 60 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Wahlzeitraum
durchzuführen. Die Amtszeit dieser neu zu wählenden
Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen
endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der
nach 8 23 Abs. 1 beziehungsweise $ 60 Abs. 1 Satz I
durchzuführenden regelmäßigen Personalrats- oder Jugend-
und Auszubildendenvertretungswahl, spätestens am
31. Mai 1977 beziehungsweise 30. Juni 1975, die Arntszeit
des Personalrates der Gerichtsreferendare spätestens am
31. Maı 1974.