Full text : 1989 (0033)

a) die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung
 der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,


b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und
die Regelung von Einsprüchen,

c}

die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,

das Wahlausschreiben und
Bekanntmachung,

d})

seine

2) die Stimmabgabe,

f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für
seine Bekanntmachung,

‘3

die Aufbewahrung der Wahlakten, die die Wahlordnung
 enthalten, ferner entsprechende Vorschriften über
die Abstimmung.

(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern,

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Sondervorschriften bei Umbildung von Körperschaften

(1) Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische
Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder zu einer
neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen,
 sind die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen
 spätestens bis zum Ablauf des
dritten auf die Eingliederung oder Neubildung folgenden
Kalendermonats neu zu wählen. Hat diese Neuwahl außerhalb
 des nach $ 23 Abs. 1 oder $ 60 Abs. 1 Satz 1
festgelegten Wahlzeitraums stattgefunden, finden $ 23 Abs.
3 und $ 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und $ 60 Abs. 1 Sätze 2
und 3 Anwendung.

(2) Die im Zeitpunkt der Eingliederung oder der Neubildung
 bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich
 Wahlvorstände für die Neuwahlen von Personalund
 Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die Vorstände
 und Vorsitzenden der Personal- oder Jugend- und
Auszubildendenvertretungen ($$ 31 und 61) führen die
Geschäfte der Personal- oder Jugend- und Auszubildenden-
            
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