A|
S 114
Fachkammern und Fachsenat
(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen
ist bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eine
Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes ein Fachsenat zu bilden. Bei Bedarf können
weitere Fachkammern oder Fachsenate gebildet werden.
(2) Die Fachkammer und der Fachsenat bestehen aus
einem Berufsrichter als Vorsitzendem und ehrenamtlichen
Richtern. Die ehrenamtlichen Richter müssen Angehörige
des öffentlichen Dienstes der im $ I genannten Verwaltungen
und Gerichte sein. Sie werden je zur Hälfte von
i. den unter den Angehörigen des öffentlichen Dienstes
vertretenen Gewerkschaften und
2
den obersten Landesbehörden und den kommunalen
Spitzenverbänden
vorgeschlagen und vom Minister der Justiz berufen. Für
die Berufung und Stellung der ehrenamtlichen Richter
sowie ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften
des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche
Richter entsprechend. Wird während der Amtszeit die
Bestellung neuer ehrenamtlicher Richter erforderlich, so
werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt.
(3) Die Fachkammer und der Fachsenat werden in der
Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je
zwei nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu berufenden ehrenamtlichen
Richtern tätig. Unter den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten
ehrenamtlichen Richtern muß sich je ein Beamter
und ein Angestellter oder Arbeiter befinden.
Abschnitt II
Ergänzende Vorschriften
8 115
Durchführungsverordnungen
(1) Die Landesregierung erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere
eine Wahlordnung,
(2) Die Wahlordnung hat Vorschriften zu enthalten über