rates und zweı weiteren Mitgliedern je zweı vom Personalrat
zu wählende festangesteilte und ständige freie Programm-Mitarbeiter
an.
(4) Der Ausschuß hat die Aufgabe, Zweifelsfragen oder
Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Tätigkeit der
Programm-Mitarbeiter oder bei Anwendung der besonderen
Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich
ergeben, mit dem Intendanten einvernehmlich zu klären.
Der Intendant kann sich durch einen leitenden Angestellten
aus dem Programmbereich vertreten lassen. Kommt eine
Einigung nicht zustande, so ist die Angelegenheit mit dem
Personalrat zu erörtern. Abweichend von $ 74 entscheidet
bei Nichteinigung mit dem Personalrat der Intendant ($ 27
GVRS) endgültig.
Dritter Teil
Gerichtliche Entscheidungen, ergänzende Vorschriften,
UÜbergangs- und Schlußvorschriften
Abschaitt I
Gerichtliche Entscheidungen
S 113
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das
Bundesverwaltungsgericht, entscheiden außer in den Fällen
der $$ 25, 27 und 46 Abs. 2 über
a) Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
b) Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalund
der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
°)
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personal- und
der Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
ij) Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das
Beschlußverfahren gelten entsprechend.