(3) Als Angehörige der Dienststelle gelten auch die ständigen
freien Mitarbeiter, für die Sozialversicherungsbeiträge
geleistet werden. Sie gehören zur Gruppe der Angestellten.
(4) Abweichend von $ 75 kann bei dem Vorsitzenden der
Einigungsstelle bei der Rundfunkanstalt von der Befähigung
zum Richteramt oder den geforderten Voraussetzungen
nach 8 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes
abgesehen werden.
$ 111
Ausnahme von der Wählbarkeit
(1) Nicht wählbar zum Personalrat sind der Intendant, sein
ständiger Vertreter, die Direktoren und der Justitiar, sowie
Angehörige der Rundfunkanstalt, die zur selbständigen
Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt sind.
(2) Nicht wählbar sind ferner Volontäre.
8 112
Beteiligung des Personairates
(1) Der Vorsitzende des Personalrates sowie der stellvertretende
Vorsitzende oder an seiner Stelle ein weiteres vom
Personalrat zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an
den Sitzungen des Rundfunkrates mit beratender Stimme
teilzunehmen. Der Vorsitzende des Personalrates hat das
Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender
Stimme teilzunehmen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben,
in den Ausschüssen des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates
die Auffassung des Personalrates darzulegen,
sofern personelle oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen
der Rundfunkanstalt behandelt werden. $ 87 Abs. 5
Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Personalrat hat, gegebenenfalls durch Abschluß
einer Dienstvereinbarung, mitzuwirken bei der Festlegung
besonderer Arbeitsregeln für die Mitarbeiter im Programmbereich.
(3) Der Personalrat bildet einen Ausschuß für Angelegenheiten
der Programm-Mitarbeiter. Ihm gehören neben dem
Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden) des Personal-