2. Kataster- und Vermessungsverwaltung
Hr
siufenvertretung
Die staatlichen Angehörigen der Kataster- und Vermessungsverwaltung
bilden beim Minister der Finanzen einen
Hauptpersonalrat; sie nehmen an der allgemeinen Stufenvertretung
nicht teil.
Abschnitt XI
Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und
Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts
zemeine Vorschriften
105
Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung
(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten,
Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten
Teiles sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar
anzuwenden sind.
(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im
Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den
Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und
deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder
soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle
behandelt werden. $ 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
2. Sozialversicherungsträger
Ss 107
Dienstordnungsmäßige Angesteilte
Bei Sozialversicherungsträgern. die Beamte und dienst-