Full text : 1989 (0033)

2. Kataster- und Vermessungsverwaltung

Hr

siufenvertretung

Die staatlichen Angehörigen der Kataster- und Vermessungsverwaltung
 bilden beim Minister der Finanzen einen
Hauptpersonalrat; sie nehmen an der allgemeinen Stufenvertretung
 nicht teil.

Abschnitt XI

Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und
Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen
 Rechts

zemeine Vorschriften

105

Anwendung von Rechtsvorschriften, Beteiligung

(1) Auf Angehörige von Nichtgebietskörperschaften, Anstalten,
 Stiftungen und sonstigen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts finden die Vorschriften des Ersten
Teiles sinngemäß Anwendung, soweit sie nicht unmittelbar
anzuwenden sind.

(2) Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt, sind die Personalvertretungen der im
Absatz 1 genannten Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu den
Sitzungen der Vorstände oder vergleichbaren Organe und
deren Ausschüssen zu entsenden, sofern personelle oder
soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle
behandelt werden. $ 87 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

2. Sozialversicherungsträger

Ss 107

Dienstordnungsmäßige Angesteilte

Bei Sozialversicherungsträgern. die Beamte und dienst-
            
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