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Abschnitt X
Staatsforstverwaltung, Kataster- und
Vermessungsverwaltung
|. Staatsforstverwaltung
Ss 102
Dienststellen, Stufenvertretung
(1) Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Forstamt,
(2) Die staatlichen Forstbediensteten bilden beim Minister
für Wirtschaft einen Hauptpersonalrat; sie nehmen an der
allgemeinen Stufenvertretung nicht teil,
S 103
Fortdauer des Arbeitsverhältnisses bei Waldarbeitern
Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis aufgrund tariflicher
Regelungen nur vorübergehend gelöst worden ist, gelten
während dieser Unterbrechung als Angehörige des öffentlichen
Dienstes im Sinne dieses Gesetzes; $ 24 Abs. 2 Satz 2
sowie $ 50 Abs. 1 Satz 2, Abs, 2 und Abs. 3 finden insoweit
keine Anwendung.
5 104
Wählbarkeit von Waldarbeitern
(1) Waldarbeiter sind nur wählbar, wenn sie in den der
Wahl vorausgegangenen 12 Monaten bei der Dienststelle
mindestens 100 Tariftage erreicht haben; $ 13 Abs. I
Buchst. b findet keine Anwendung. Hat Satz 1 erster
Halbsatz zur Folge, daß nicht mindestens fünfmal soviel
wählbare Arbeiter vorhanden wären, wie nach den $$ 15
und 16 zu wählen sind, so genügt es, wenn 60 Tariftage
erreicht sind.
(2) Mitglieder des Personalrates, die während der Unterbrechung
ihres Arbeitsverhältnisses bei einem privaten
Arbeitgeber beschäftigt sind, können sich diesem gegenüber
nicht auf 8 46 Abs. 1 und 2 berufen.