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Abschnitt IX
Justizverwaltung
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Besondere Dienststellen
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1. die Gesamtheit der Staatsanwälte,
2. die Gesamtheit der Gerichtsreferendare.
(2) Als Leiter der Dienststelle gilt im Falle des Absatzes 1
Nr. 1 der Minister der Justiz, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
der Präsident des Oberlandesgerichtes.
(3) Die Amtszeit des Personalrates der Gerichtsreferendare
beträgt ein Jahr, $ 13 Abs. 1 Buchst. b findet keine
Anwendung.
(4) Der Personalrat der Staatsanwälte und der Personalrat
der Gerichtsreferendare nehmen gleichzeitig die Aufgaben
der Stufenvertretung wahr.
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Stufenvertretungen
(1) Die Angehörigen der dem Minister der Justiz unterstellten
Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten,
ausgenommen die Staatsanwälte und Gerichtsreferendare,
wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonalrat,
der bei dem Minister der Justiz gebildet wird. Der
Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung
bei einer Landesmittelbehörde gemäß $& 52
wahr.
(2) An der Verhandlung von Fragen, welche auch die
Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende
des Personalrates der Staatsanwälte teil. Entsprechendes
gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der
Gerichtsreferendare.