Full text : 1989 (0033)

Abschnitt VII

Hochschulen und Forschungsstätten

& 97

Angehörige des öffentlichen Dienstes
im Hochschulbereich

Für den Bereich der Hochschulen sind Angehörige des
öffentlichen Dienstes im Sinne dieses Gesetzes die Angehörigen
 des Verwaltungspersonals und des technischen Personals
 sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Lehrkräfte
 für besondere Aufgaben. Für wissenschaftliche Mitarbeiter
 und Lehrkräfte für besondere Aufgaben wird an
den Hochschulen ein eigener Personalrat gebildet.

Ausnahmen der Beteiligung

(1) 878 Abs. 1 Nr. 10 und $ 84 finden keine Anwendung
auf Einrichtungen, die unmittelbar der Lehre oder Forschung
 dienen.

(2) Die Entscheidungen der Organe der Hochschulen im
Bereich von Lehre und Forschung ergehen ohne Beteiligung
des Personalrates.

Abschnitt VII
Kulturelle und kulturfördernde Einrichtungen

5 99

Theater und Orchester

Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder
 und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine
weitere Gruppe im Sinne des $ 5. Die Zugehörigkeit zu
dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen
aus. $ 94 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung,
            
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