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(5) Lehramtsanwärter und Studienreferendare nehmen nur
an der Wahl der für sie zuständigen Stufenvertretung
gemäß $& 96 teil.
(6) Soweit der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
Anstellungsbehörde ist, sind Ausbildungsmeister an
überbetrieblichen Umschulungszentren nur für die Stufenvertretung
gemäß $ 96 Abs. 1 Buchstabe b wahlberechtigt.
(7) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten auch
Religionslehrer, die auf Grund eines Gestellungsvertrages
in Schulen weisungsgebunden beschäftigt sind, ohne einer
Verwaltung im Sinne des 8 1 anzugehören.
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Dienststellen, Leiter der Dienststelle
(1) Als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten:
a) die Gesamtheit der in einem Schulaufsichtsbezirk tätigen
staatlichen Lehrer und Lehrhilfskräfte an Grundund
Hauptschulen, Abendhauptschulen und Schulkindergärten
im Grundschulbereich,
die Gesamtheit der staatlichen Lehrer, Lehrhilfskräfte
und pädagogischen Unterrichtshilfen an Schulen für
Behinderte — ausgenommen Berufsschuleinrichtungen
für Behinderte — sowie der staatlichen Lehrer und
anderer erzieherisch tätigen Personen an Schulkindergärten
im Bereich der Schulen für Behinderte.
3)
die Gesamtheit der nicht als Lehrer, Lehrhilfskräfte,
pädagogische Unterrichtshilfen und anderer erzieherisch
Tätigen an allgemein- und berufsbildenden Schulen
sowie an Schulkindergärten und Schülerheimen,
soweit der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
Anstellungsbehörde ist.
(2) Als Leiter der Dienststelle gelten:
a) im Falle des Absatzes 1 Buchst. a der zuständige
Schulrat.
im Falle des Absatzes 1 Buchst. b und c der Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft.
(3) Absatz I Buchst. a und b gelten nicht für die stundenweise
(nebenamtlich oder nebenberuflich) Beschäftigten.