Full text : 1989 (0033)

8 72 Abs. 3 und 4, $ 78 Abs. 1 Nr. 10, $ 83 Abs. 1 und
$ 84 sind nicht anzuwenden, soweit es die Belange des
Verfassungsschutzes erfordern.

An die Stelle des $ 73 Abs. 4 bis 6, $ 74 Abs. 3 und $ 75
tritt folgende Regelung:

Ergibt sich zwischen dem Leiter des Landesamtes für
Verfassungsschutz und dem Personalrat keine Einigung,
 entscheidet nach Anhörung des Personalrates der
Minister des Innern.

Der Personalrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben des
Hauptpersonalrates wahr; die Angehörigen der Dienststelle
 nehmen an der Wahl zur allgemeinen Stufenvertretung
 nicht teil.

Abschnitt VI

Schulen

S

04

Gruppenbildung, Erweiterung des Personairates

(1) Die beamteten und angestellten Lehrer bilden gemeinsam
 eine weitere Gruppe im Sinne des $ 5; die Zugehörigkeit
 zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer
anderen aus. Für die Beteiligung des Personalrates bleibt
die allgemeine Grupvenzugehörigkeit maßgebend.

(2) Ein Personalrat, für den in $ 15 Abs. 1 drei Mitglieder
vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn Absatz
 1 Satz 1 erster Halbsatz zur Folge hätte, daß nicht jede
Gruppe im Personalrat vertreten wäre.

(3) Hauptberufliche Lehrkräfte, die nach Maßgabe des
Privatschulgesetzes Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen
 sind, nehmen nur an den Wahlen der für sie
zuständigen Stufenvertretungen gemäß & 96 teil. ;

(4) Wer im Rahmen seiner wöchentlichen Pflichtstundenzahl
 an mehreren Schulen unterrichtet, ist nach Maßgabe
der 8$ 11 bis 14 für die Personalräte jeder dieser Schulen,
jedoch nur für die Stufenvertretung seiner Stammschulform
 wahlberechtigt und wählbar; als Stammschulform gilt
in diesem Falle die Schulform, der der Lehrer stellenplanmäßig
 zugewiesen ist.
            
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