Full text : 1989 (0033)

Abschnitt II
Kommunalverwaltung

Ss 87

Kommunale Gebietskörperschaften

(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist
die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung,
 Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Stadtverbandsverwaltung);
 dies gilt nicht für Schulen.

(2) 8 6 Abs. 3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften
 keine Anwendung.

(3) Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen,
 bei denen nicht nur vorübergehend mehr als
20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung,
 wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten
Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt; an
der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen
 sie nicht teil.

(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft,
 die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat,
Stadtrat, Kreistag, Stadtverbandstag) angehören, gilt $ 13
Abs. 3 entsprechend.

(5) Der Vorsitzende des Personalrates (Gesamtpersonalrates)
 und ein Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe
sind berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft
 und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlußfassung
 teilzunehmen und die Auffassung des Personalrates
 (Gesamtpersonalrates) darzulegen, sofern personelle
oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle
 behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind
dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekanntzugeben.


8

Gemeinsame Einigunesstellen

Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt
 werden, daß für kommunale Gebietskörperschaften
eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen
 entsprechend $ 75 zu bilden sind. Dabei kann
die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend
 von $ 75 geregelt werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.