Abschnitt II
Kommunalverwaltung
Ss 87
Kommunale Gebietskörperschaften
(1) Dienststelle bei kommunalen Gebietskörperschaften ist
die Verwaltungsbehörde der Gebietskörperschaft (Gemeindeverwaltung,
Stadtverwaltung, Kreisverwaltung, Stadtverbandsverwaltung);
dies gilt nicht für Schulen.
(2) 8 6 Abs. 3 findet auf kommunale Gebietskörperschaften
keine Anwendung.
(3) Kommunale Eigenbetriebe, Anstalten und Verwaltungsstellen,
bei denen nicht nur vorübergehend mehr als
20 Angehörige beschäftigt sind, erhalten eine eigene Personalvertretung,
wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten
Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt; an
der allgemeinen Personalvertretung der Dienststelle nehmen
sie nicht teil.
(4) Für Angehörige einer kommunalen Gebietskörperschaft,
die deren Vertretungskörperschaft (Gemeinderat,
Stadtrat, Kreistag, Stadtverbandstag) angehören, gilt $ 13
Abs. 3 entsprechend.
(5) Der Vorsitzende des Personalrates (Gesamtpersonalrates)
und ein Vorstandsmitglied der betreffenden Gruppe
sind berechtigt, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft
und deren Ausschüssen mit Ausnahme der Beschlußfassung
teilzunehmen und die Auffassung des Personalrates
(Gesamtpersonalrates) darzulegen, sofern personelle
oder soziale Angelegenheiten der Angehörigen der Dienststelle
behandelt werden. Termin und Tagesordnung sind
dem Personalrat (Gesamtpersonalrat) rechtzeitig bekanntzugeben.
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Gemeinsame Einigunesstellen
Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt
werden, daß für kommunale Gebietskörperschaften
eines bestimmten räumlichen Bereiches gemeinsame Einigungsstellen
entsprechend $ 75 zu bilden sind. Dabei kann
die Bestellung der Vorsitzenden und der Beisitzer abweichend
von $ 75 geregelt werden.