Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise
von ihren Angehörigen wahrgenommen werden,
auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche
Unternehmen (Privatisierung).
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften für Einzelzweige des öffentlichen
Dienstes
Abschnitt I
Grundsatz
AM
Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes
gelten die Vorschriften des Ersten Teiles insoweit, als im
folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Abschnitt II
Oberste Landesbehörden
5 Landesorganisationsgesetz)
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Sondervertretung
(1) In Angelegenheiten, die alle obersten Landesbehörden
betreffen, und die einheitlich zu regeln sind, nimmt die
Aufgaben der bei diesen gebildeten Stufenvertretungen
(Personalräte) eine Sondervertretung wahr. Diese setzt sich
aus je drei Mitgliedern zusammen, die von den bei den
obersten Landesbehörden gebildeten Stufenvertretungen
(Personalräte) aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 nimmt die Aufgaben des
Leiters der Dienststelle der Minister des Innern wahr.