3, Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder der
Wirtschaftlichkeit der Dienststelle durch Dritte,
der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung
von Dienststellen oder wesentlichen Teilen
von ihnen.
(2) Der Personalrat wirkt mit bei der Vorbereitung von
Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen
sozialen, personellen und organisatorischen
Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach
8 111 des Saarländischen Beamtengesetzes die Spitzenorganisationen
der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligen
sind. Soweit beabsichtigte Verwaltungsanordnungen über
den Geschäftsbereich einer obersten Dienstbehörde hinausgehen,
haben die bei der Vorbereitung beteiligten obersten
Dienstbehörden die zuständigen Personalvertretungen nach
Satz 1 zu beteiligen.
S 84
Mitbestimmung in Rationalisierungs-, Technologie- und
Oroanisationsangelegenheiten
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei:
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder
wesentlicher Erweiterung von automatisierter Verarbeitung
personenbezogener Daten der Angehörigen der
Dienststelle außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs-,
Lohn- und Versorgungsleistungen,
Einführung, Anwendung, wesentlicher Änderung oder
wesentlicher Erweiterung von technischen Einrichtungen,
die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung
der Angehörigen der Dienststelle zu überwachen,
wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung
neuer Arbeitsmethoden, insbesondere Maßnahmen der
‚echnischen Rationalisierung,
Auslagerung von Arbeitsplätzen zwecks Heimarbeit an
technischen Geräten,
Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation,
soweit sie nicht von Nummer 3 erfaßt sind,
Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher
Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsnetze,