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kunft zu unterstützen und sich für die Durchführung des
Arbeitsschutzes einzusetzen.
(2) Der Personalrat ist zuzuziehen bei Einführung und
Prüfung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfalluntersuchungen,
die von der Dienststelle oder den zuständigen
Stellen vorgenommen werden. Das gleiche gilt für die
aus Gründen des Arbeitsschutzes in’der Dienststelle durchzuführenden
Besichtigungen.
(3) An den Besprechungen des Leiters der Dienststelle mit
den Sicherheitsbeauftragten oder dem Sicherheitsausschuß
nach $ 719 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung nehmen
Beauftragte des Personalrates teil.
(4) Der Personalrat erhält die Niederschriften über Untersuchungen,
Besichtigungen und Besprechungen, zu denen
er nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist.
(5) Der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine
Durchschrift der nach $ 1552 der Reichsversicherungsordnung
vom Personalrat zu unterschreibenden Unfallanzeige
auszuhändigen.
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Gegenstand der Mitwirkung
(1) Der Personalrat hat mitzuwirken bei:
der Ermittlung der für die Berechnung des Personalbedarfs
maßgebenden Grundlagen,
dem Erlaß und der Änderung von Richtlinien für die
personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen,
Höhergruppierungen und Kündigungen,
der Aufstellung von Förderplänen zur Gleichstellung
von Frauen und Männern,
4. der Stellenbewertung,
der Aufstellung von Organisationsplänen und des Stellenolanentwurfs.
der Veranschlagung der im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen
Mittel für die sozialen Angelegenheiten der
Angehörigen der Dienststelle,
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung nach dem Arbeitsförderungsgesetz,