Full text : 1989 (0033)

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nisses während der Probezeit sowie vor Abmahnungen ist
der Personalrat anzuhören. Der Leiter der Dienststelle hat
die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat
 Bedenken, so hat er sie dem Leiter der Dienststelle
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen,
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Eine ohne Anhörung
 des Personalrates ausgesprochene außerordentliche
Kündigung ist unwirksam.

1

Ausnahmen für bestimmte Angehörige des öffentlichen
Dienstes

(1) $ 80 gilt nicht für

a) die in $ 7 genannten Angehörigen des öffentlichen
Dienstes, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten
 der Dienststelle befugt sind,

5») Beamte auf Zeit,

7)

jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbare
Beamte.

(2) $ 80 gilt für

1}

bh}

Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder
künstlerischer Tätigkeit,

Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung
 B und der vergleichbaren Angestelltenstellen


nur auf Antrag der Betroffenen.

eilgung in sonstigen Fällen

3

Beteiligung am Arbeitsschutz

(1) Der Personalrat hat auf die Verhütung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren zu achten, die für den Arbeitsschutz
zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Aus-
            
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