anderweitiger Verwendung in derselben Dienststelle
für eine Dauer von mehr als drei Monaten, wenn
damit ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
3
10.
11.
2,
Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine
Dauer von mehr als sechs Monaten,
Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
Kündigung oder sonstiger Änderung des Arbeitsvertrages,
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer
Nebentätigkeit,
Anordnungen, welche die Freiheit der Wahl der
Wohnung beschränken,
Festlegung des Inhalts von Personalfragebogen
und der Beurteilungsrichtlinien,
Ablehnung eines Antrages auf eine dem Buchstaben
a Nrn. 14 und 15 entsprechende Anderung des
Arbeitsvertrages,
erneuter Zuweisung des Arbeitsplatzes gemäß
Arbeitsplatzsicherungsvorschriften sowie nach Beendigung
einer den $ 87 a oder $ 95 des Saarländischen
Beamtengesetzes entsprechenden Beurlaubung
ohne Dienstbezüge.
(2) Der Personalrat kann die Zustimmung verweigern,
wenn triftige Gründe vorliegen, insbesondere wenn
3)
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine
Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche
Entscheidung, eine Dienstvereinbarung oder eine Verwaltungsanordnung
verstößt.
3)
die begründete Besorgnis besteht, daß durch die Maßnahme
der Betroffene oder ein anderer Angehöriger der
Dienststelle benachteiligt wird, ohne daß dies aus persönlichen
oder dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist
oder
A
die begründete Besorgnis besteht, daß der Angehörige
der Dienststelle oder der Bewerber durch sein Verhalten
den Frieden in der Dienststelle stören werde,
(3) Vor der außerordentlichen Kündigung eines Angestellten
oder Arbeiters und vor Beendigung des Arbeitsverhält-