(5) Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig, an
Anträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem
Gesetz unterworfen. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. $ 43
Abs. 1] und 2 gilt entsprechend. Sie dürfen wegen ihrer
Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dem
Vorsitzenden kann eine Entschädigung für Zeitaufwand
gewährt werden.
Diensivereinbarungen
(1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses
Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle
und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich
niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in
geeigneter Weise bekanntzumachen.
(2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich
gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren
Bereich vor.
)
Durchführung von Entscheidungen
(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt
war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, daß im
Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen
in den Dienstbetrieb eingreifen.
;. Beteiligung an sozialen Angelegenheiten
y
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Gegenstand der Mitbestimmung
(1) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche
Regelung nicht. besteht, gegebenenfalls durch
Abschluß von Dienstvereinbarungen. mitzubestimmen bei:
Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- oder
Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften
und alle sonstigen die Dienstdauer
beeinflussenden allgemeinen Regelungen,