Full text : 1989 (0033)

ordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung
besteht, vorlegen. Kommt eine Einigung über eine vom
Personalrat beantragte Maßnahme nicht zustande oder
trifft der Leiter der Dienststelle innerhalb der in Absatz 3
Satz 2 und 3 genannten Fristen keine Entscheidung, so
kann der Personalrat innerhalb von zwei Wochen nach
Fristablauf die Angelegenheit der Stufenvertretung, die bei
der übergeordneten Dienststelle besteht, vorlegen. Der Leiter
 der Dienststelle und der Personalrat unterrichten sich
gegenseitig, wenn sie die Angelegenheit der übergeordneten
Dienststelle oder der bei ihr bestehenden Stufenvertretung
vorlegen. Einigt sich die übergeordnete Dienststelle mit der
bei ihr bestehenden Stufenvertretung nich:, so hat sie die
Angelegenheit innerhalb von zwei Wochen der obersten
Dienstbehörde zu unterbreiten. Handelt es sich bei der
Dienststelle, in der nach Satz 1 und 2 eine Einigung nicht
erzielt werden kann, um eine oberste Dienstbehörde, so
richtet sich das weitere Verfahren unmittelbar entsprechend
Absatz 5 Satz 2.

(5) Der Leiter der obersten Dienstbehörde hat die Angelegenheit
 innerhalb von zwei Wochen mit dem zuständigen
Hauptpersonalrat zu erörtern. Wird hierbei eine Einigung
nicht erzielt, so entscheidet auf Antrag des Leiters der
obersten Dienstbehörde oder des zuständigen Hauptpersonalrates
 mit Ausnahme der in $ 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18,
& 80 Abs. 1 Buchst. a und $ 84 genannten Angelegenheiten
die Einigungsstelle ($ 75). Die Frist zur Anrufung der
Einigungsstelle beträgt vier Wochen. Nach Ablauf dieser
Frist gilt die Maßnahme als abgelehnt.

(6) Wird in den in $ 78 Abs. 1 Nrn. 17 und 18, $ 80 Abs. I
Buchst. a und $ 84 genannten Angelegenheiten keine Einigung
 erzielt, so entscheidet die oberste Dienstbehörde nach
Anhörung der Einigungsstelle; sie kann entscheiden, wenn
die Einigungsstelle sechs Wochen seit ihrer Beteiligung
keine Empfehlung abgegeben oder keinen Beschluß mitgeteilt
 hat.

(7) Der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die
der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur
endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen.
Er hat dem Personalrat die vorläufigen Regelungen mitzuteilen
 und zu begründen und unverzüglich das Verfahren
nach den Absätzen 2 bis 6 einzuleiten oder fortzusetzen

(8) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie den sonstigen
 Körperschaften. Anstalten und Stiftungen des öffent-
            
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