Full text : 1989 (0033)

trerung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt
erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Leiter der
Dienststelle auf eine Erledigung hinzuwirken. Er hat die
betreffenden Angehörigen der Dienststelle über den
Stand und das Ergebnis der Verhandlung zu informieren,


1)

die Eingliederung und berufliche Entwicklung Schwerbehinderter
 und sonstiger schutzbedürftiger, insbesondere
 älterer Personen in die Dienststelle zu fördern.

mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur
Wahrung der Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden
 der Dienststelle eng zusammunzuarbeiten. Er
kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Vorschläge und Stellungnahmen anfordern,
die Eingliederung ausländischer Angehöriger des
öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis
 zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen
 der Dienststelle zu fördern.

y

S 72

Aligemeine Beteiligung

(1) Bei Einstellungen sind dem Personalrat auf Verlangen
die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen; an Vorstellungsoder
 Eignungsgesprächen im Rahmen von Auswahlverfahren
 kann ein Mitglied des Personalrates teilnehmen.

(2) Bei mündlichen und praktischen Prüfungen, die eine
Dienststelle von den Angehörigen des öffentlichen Dienstes
ihres Bereiches abnimmt, ist einem Mitglied des für diesen
Bereich zuständigen Personalrates, das von diesem benannt
ist, die Anwesenheit zu gestatten. Bei mündlichen Prüfungen,
 die an einer anderen Dienststelle abgelegt werden,
kann sich der zuständige Personalrat durch den bei dieser
Dienststelle gebildeten Personalrat vertreten lassen.

(3) Dem Personalrat sind vorgesehene wesentliche Änderungen
 der Organisation und der Geschäftsverteilung in der
Dienststelle mitzuteilen.

(4) Der Personalrat kann
ze der Dienststelle, die
bekanntgegeben werden.

verlangen, daß freie Arbeitspläterneut
 besetzt werden sollen,
            
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