(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
Im übrigen finden für die Wahl, die Zusammensetzung,
die Amtszeit, die Geschäftsführung und die Aufgaben
der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung $ 52
Abs. 2, 3, 6 und $ 54 und der Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretung
$$ 55 Abs. 3 und 56 Abs. I
Satz 1 sowie für beide die 8$ 57 bis 65 sinngemäß Anwendung.
Abschnitt VIH
Beteiligung des Personalrates
‚ Allgemeines
69
Regeln der Zusammenarbeit
(1) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen
sich einmal im Vierteljahr zur gemeinschaftlichen Besprechung
treffen. In diesen Besprechungen hat der Leiter der
Dienststelle beabsichtigte Maßnahmen, die der Beteiligung
unterliegen, rechtzeitig und eingehend mit dem Personalrat
zu erörtern. Dabei sollen die Gestaltung des Dienstbetriebes
und alle Vorgänge, die die Angehörigen der Dienststelle
wesentlich berühren, behandelt werden. Sie haben über
strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu
verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
zu machen.
(2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen,
was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle
zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststellen und Personalrat
keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander
durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien
werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Personalrat
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die hierzu
erforderlichen Unterlagen sind ihm vorzulegen. Der Personalrat
ist berechtigt, Sachverständige zu hören. Personalakten
eines Angehörigen der Dienststelle dürfen dem Personalrat
nur mit dessen Zustimmung zur Verfügung gestellt
werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen des
Angehörigen der Dienststelle dem Personalrat zur Kenntnis
zu bringen.
(4) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die Aufgaben