Full text : 1989 (0033)

p) darüber zu wachen, daß die zugunsten der Jugendlichen
oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen,
 Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
 durchgeführt werden,
Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder
Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung
 hinzuwirken.

bt?

Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden
über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
informieren.

(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig
 und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
 kann verlangen, daß ihr der Personalrat
 die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt.

)

67

Jugend- und Auszubildendenversammlung

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor
oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen
mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung
 einberufen. $ 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2
und 3, S$$ 50 und 51 gelten entsprechend.

(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen
soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes
Personalratsmitglied teilnehmen.

SS b38

Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend-
 und Gesamtauszubildendenvertretung

(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertrelungen,
 so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugendund
 Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten
Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen
 gebildet.

(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte,
 so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen
 zu errichten.
            
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