p) darüber zu wachen, daß die zugunsten der Jugendlichen
oder Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen,
Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen
durchgeführt werden,
Beschwerden und Anregungen von Jugendlichen oder
Auszubildenden entgegenzunehmen und, falls sie
berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung
hinzuwirken.
bt?
Sie hat die betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden
über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu
informieren.
(2) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und
Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig
und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann verlangen, daß ihr der Personalrat
die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt.
)
67
Jugend- und Auszubildendenversammlung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor
oder nach jeder Personalversammlung im Einvernehmen
mit dem Personalrat eine Jugend- und Auszubildendenversammlung
einberufen. $ 49 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2
und 3, S$$ 50 und 51 gelten entsprechend.
(2) An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen
soll der Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes
Personalratsmitglied teilnehmen.
SS b38
Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen, Gesamtjugend-
und Gesamtauszubildendenvertretung
(1) Bestehen in mehrstufigen Verwaltungen Stufenvertrelungen,
so werden bei den Mittelbehörden Bezirksjugendund
Bezirksauszubildendenvertretungen, bei den obersten
Dienstbehörden Hauptjugend- und Hauptauszubildendenvertretungen
gebildet.
(2) Bestehen bei einstufigen Verwaltungen Gesamtpersonalräte,
so sind Gesamtjugend- und Gesamtauszubildendenvertretungen
zu errichten.