Full text : 1989 (0033)

Jugend- und Auszubildendenvertretung regelmäßig neu zu
wählen ist. In dem Fall des $ 23 Abs. 2 Buchst. b endet die
Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der
neugewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung. In
den Fällen des $ 23 Abs. 2 Buchst. c führt die Jugend- und
Auszubildendenvertretung die Geschäfte bis zur Bekanntgabe
 des Ergebnisses der Neuwahl weiter. Im übrigen
gelten die Vorschriften der $$ 27, 28 Abs. 1, $ 29 Abs. 2
und 8 30 entsprechend.

(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
 das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr
vollendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der
Jugend- und Auszubildendenvertretung.

3

51

Vorsitzender

(1) Besteht die Jugend- und Auszubildendenvertretung aus
drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte den
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

S

32

Geschäftsführung, Sitzungen

(1) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
 finden $$ 32 Abs. 2 Satz 1, 36 Abs. 1 und
2, 40, 41, 43, 44 und 45 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann im
Benehmen mit dem Personalrat Sitzungen abhalten; $$ 33
bis 35 gelten entsprechend. An diesen Sitzungen kann der
Vorsitzende des Personalrates oder ein beauftragtes Personalratsmiteglied
 teilnehmen.

5

.

Teilnahme an Personalratssitzungen

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu
allen Personalratssitzungen einen Vertreter entsenden,
Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders Jugendliche
 oder Auszubildende der Dienststelle betreffen, so hat
zu diesen Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend- und
Auszubildendenvertretung ein Teilnahmerecht.
            
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