vollendet haben. $ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten
entsprechend.
(2) Wählbar sind alle Angehörigen der Dienststelle, die am
Wahltage das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Vorschriften des $ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
finden Anwendung. Die Mitgliedschaft im Personalrat und
in der Jugend- und Auszubildendenvertretung schließen
einander aus.
Wahivorschriften
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in
geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der
Jugend- und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat
den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten
8 15 Abs. 3, $ 18 Abs. 3, 4 Satz 1, Abs. 5 und 6, $ 22
Abs. I und 3, 8$ 24 und 25 entsprechend.
(3) Bestellt der Personalrat den Wahlvorstand nicht rechtzeitig,
so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle. Kommt der
Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nicht nach, ist ein
neuer Wahlvorstand zu bestellen.
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Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung
finden alle zwei Jahre, gerechnet vom
Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in der Zeit vom
1. März bis 31. Mai statt. Für die Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt $ 23
Abs. 2 Buchst. b bis f und Abs. 3 entsprechend.
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung
beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu
diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung
besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Die
Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem
nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.
In dem Fall des $ 23 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit
abenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem die