(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse
und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder
gilt $ 53 entsprechend.
Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung
y
57
Errichtung, Zusammensetzung, Aufgabe
(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf
Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche)
oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden
und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in
Dienststellen mit in der Regel
S bis 10
Jugendlichen und Auszubildenden aus
sinem Mitglied.
i1 bis 30
Jugendlichen und
drei Mitgliedern,
Auszubildenden aus
31 bis 60
Jugendlichen und
fünf Mitgliedern,
Auszubildenden aus
61 bis 120
Jugendlichen und Auszubildenden aus sie-Jen
Mitgliedern,
mehr als 120
Jugendlichen und Auszubildenden aus
neun Mitgliedern.
(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten
sein.
(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen
Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.
3x
Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden
der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht