Full text : 1989 (0033)

(2) Für die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse
und die Pflichten des Gesamtpersonalrates und seiner Mitglieder
 gilt $ 53 entsprechend.

Abschnitt VII
Jugend- und Auszubildendenvertretung

y

57

Errichtung, Zusammensetzung, Aufgabe

(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf
Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche)
 oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden
 und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
(Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen
 gewählt.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in
Dienststellen mit in der Regel
S bis 10

Jugendlichen und Auszubildenden aus
sinem Mitglied.

i1 bis 30

Jugendlichen und
drei Mitgliedern,

Auszubildenden aus

31 bis 60

Jugendlichen und
fünf Mitgliedern,

Auszubildenden aus

61 bis 120

Jugendlichen und Auszubildenden aus sie-Jen
 Mitgliedern,

mehr als 120

Jugendlichen und Auszubildenden aus
neun Mitgliedern.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung
 entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten
 sein.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen
Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.

3x

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Jugendlichen sowie Auszubildenden
 der Dienststelle, die das 25. Lebensjahr noch nicht
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.