1501 bis 3000 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
3001 bis 5000 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
5001 und mehr Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.
(5) Für die Wahl und Zusammensetzung der Stufenvertretungen
gelten die 8$ 12 bis 14, $ 15 Abs. 3, $ 16 Abs. 1,2
und 7, 88 17 bis 20 und $$ 22 bis 25 entsprechend. $ 13
Abs. 3 gilt nur für die leitenden Angehörigen der Dienststelle,
bei der die Stufenvertretung zu errichten ist. Eine
Personalversammlung zur Bestellung des Bezirks- oder
Hauptwahlvorstandes findet nicht statt. An ihrer Stelle übt
der Leiter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung zu
errichten ist, die Befugnisse zur Bestellung des Wahlvorstandes
nach $ 19 Abs. 2, $ 20 und 8 22 Abs. 4 aus.
(6) Werden in einer Verwaltung die Personalräte und Stufenvertretungen
gleichzeitig gewählt, so führen die bei den
Dienststellen bestehenden Wahlvorstände die Wahlen der
Stufenvertretungen im Auftrag des Bezirks- oder Hauptwahlvorstandes
durch; andernfalls bestellen auf sein Ersuchen
die Personalräte oder, wenn solche nicht bestehen, die
Leiter der Dienststellen die örtlichen Wahlvorstände für die
Wahl der Stufenvertretungen.
(7) In den Stufenvertretungen erhält jede Gruppe mindestens
einen Vertreter. S 16 Abs. 5 gilt entsprechend.
S
33
Amtszeit und Geschäftsführung
(1) Für die Amtszeit und die Geschäftsführung der Stufenvertretungen
gelten $ 23, $$ 26 bis 38 und $$ 40 bis 46, für
ihre Befugnisse und Pflichten die Vorschriften des
Abschnittes VIII entsprechend.
(2) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung
nach $$8 78 und 80 mitbestimmt, kanrı der Vorsitzende im
schriftlichen Verfahren abstimmen lassen, es sei denn, ein
Mitglied widerspricht.
(3) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung (Hauptschwerbehindertenvertretung)
ist berechtigt, an allen Sitzungen
der Stufenvertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.