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Aufgaben der Personaiversammiung
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge
unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle
oder‘ die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar
berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer
sowie sozialpolitischer Art.
Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
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Stufenvertretungen
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Wahl und Zusammensetzung
(1) Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich
nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen
gemäß 8 14 des Landesorganisationsgesetzes umfaßt, werden
neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet,
sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt. An der Wahl des
Hauptpersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen
Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde
teil.
(2) Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte
gebildet. An der Wahl des Bezirkspersonalrates nehmen
alle Angehörigen des Öffentlichen Dienstes im
Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.
(3) Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde
auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat
gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates
wahr. Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes
oder einer Einrichtung gemäß $ 14 des Landesorganisationsgesetzes
mit mehr als 150 Angehörigen. An der
Wahl des Hauptpersonalrates nehmen die Angehörigen der
in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen
nicht teil.
(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern