Full text : 1989 (0033)

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Aufgaben der Personaiversammiung

Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge
unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle
 oder‘ die Angehörigen der Dienststelle unmittelbar
berühren, einschließlich solcher beamten- und tarifpolitischer
 sowie sozialpolitischer Art.

Abschnitt VI
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat

Lo

Stufenvertretungen

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Wahl und Zusammensetzung

(1) Bei den obersten Landesbehörden, deren Geschäftsbereich
 nachgeordnete Dienststellen oder Einrichtungen
gemäß 8 14 des Landesorganisationsgesetzes umfaßt, werden
 neben den Personalräten Hauptpersonalräte gebildet,
sofern Absatz 3 nichts anderes bestimmt. An der Wahl des
Hauptpersonalrates nehmen alle Angehörigen des öffentlichen
 Dienstes im Geschäftsbereich der obersten Landesbehörde
 teil.

(2) Bei den Landesmittelbehörden werden Bezirkspersonalräte
 gebildet. An der Wahl des Bezirkspersonalrates nehmen
 alle Angehörigen des Öffentlichen Dienstes im
Geschäftsbereich der Landesmittelbehörde teil.

(3) Erstreckt sich der Geschäftsbereich einer Landesmittelbehörde
 auf das ganze Land, so nimmt der Bezirkspersonalrat
 gleichzeitig die Aufgaben des Hauptpersonalrates
wahr. Entsprechendes gilt für den Personalrat eines Landesamtes
 oder einer Einrichtung gemäß $ 14 des Landesorganisationsgesetzes
 mit mehr als 150 Angehörigen. An der
Wahl des Hauptpersonalrates nehmen die Angehörigen der
in Satz 1 und 2 genannten Behörden oder Einrichtungen
nicht teil.

(4) Die Stufenvertretungen bestehen bei in der Regel
bis zu 1500 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern
            
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