Full text : 1989 (0033)

Ss 49

Teilnahme

(1) Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der
Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen.
 Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr
 in einer Personalversammlung über das Personalund
 Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. Auf Verlangen
 des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der
Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen,
 die auf seinen Antrag einberufen
worden sind.

(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die
Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind
berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender
Stimme teilzunehmen. Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten
 die Einberufung der Personalversammlung
rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß
sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen
 werden.

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Zeitpunkt und Entschädigung

(1) Personalversammlungen und Teilversammlungen finden
 während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen
 Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern.
 Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine
Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur
Folge.

(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen
Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme
 einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung
 von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an
den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammilungen
 entstehen, werden nach den Bestimmungen
des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.
            
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