Ss 49
Teilnahme
(1) Der Leiter der Dienststelle ist unter Mitteilung der
Tagesordnung zu allen Personalversammlungen einzuladen.
Er ist berechtigt, in der Versammlung zu sprechen.
Der Leiter der Dienststelle hat mindestens einmal im Kalenderjahr
in einer Personalversammlung über das Personalund
Sozialwesen der Dienststelle zu berichten. Auf Verlangen
des Personalrates hat der Leiter der Dienststelle an der
Personalversammlung teilzunehmen; dies gilt auch für Personalversammlungen,
die auf seinen Antrag einberufen
worden sind.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung, der die
Dienststelle angehört, und der Stufenvertretungen sind
berechtigt, an der Personalversammlung mit beratender
Stimme teilzunehmen. Der Personalrat hat den Teilnahmeberechtigten
die Einberufung der Personalversammlung
rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Der Personalrat kann von Fall zu Fall beschließen, daß
sachkundige Personen zu den Versammlungen hinzugezogen
werden.
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Zeitpunkt und Entschädigung
(1) Personalversammlungen und Teilversammlungen finden
während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen
Verhältnisse eine andere Regelung zwingend erfordern.
Die Teilnahme an den Versammlungen hat keine
Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur
Folge.
(2) Findet die Personalversammlung aus dienstlichen
Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, so gilt die Teilnahme
einschließlich der zusätzlichen Wegzeiten als Leistung
von Mehrarbeit oder Überstunden.
(3) Zusätzliche Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an
den außerhalb der Arbeitszeit stattfindenden Personalversammilungen
entstehen, werden nach den Bestimmungen
des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet.