In Dienststellen mit über 3000 Wahlberechtigten ist für je
angefangene 1500 Wahlberechtigte ein weiteres Personalratsmitglied
ganz freizustellen. Eine entsprechende Teilfreistellung
mehrerer Mitglieder ist möglich. Bei zwei und
mehr Freistellungen sind die im Personalrat vertretenen
Gruppen entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen.
(5) Mitgliedern des Personalrates und Ersatzmitgliedern,
die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrates herangezogen
werden, ist für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln,
die für die Arbeit des Personalrates erforderlich sind,
auf Antrag Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
zu gewähren.
(6) Vom Dienst freigestellte Mitglieder des Personalrates
sind in ihrer beruflichen Entwicklung so zu behandeln, als
wäre eine Freistellung nicht erfolgt.
Sy
1f
Schutz der Mitglieder des Personairates
(1) Für die Mitglieder des Personalrates und der Jugendund
Auszubildendenvertretung, die in einem Arbeitsverhältnis
stehen, gelten die $$ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes
entsprechend.
(2) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des
Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung,
die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der
Zustimmung des Personalrates. Verweigert der Personalrat
seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von
drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrages, so kann das
Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Leiters der Dienststelle
ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene
Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) Die Mitglieder des Personalrates oder der Jugend- und
Auszubildendenvertretung dürfen gegen ihren Willen nur
versetzt, abgeordnet oder innerhalb der Dienststelle auf
anderen Arbeitsplätzen beschäftigt werden, wenn dies auch
unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat
oder in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus
wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der
Personalrat zustimmt; dies gilt nicht für einen dienstlichen
Wechsel zum Zweck der Ausbildung.