Full text : 1989 (0033)

S 44

Beitragsverbof

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Angehörigen
 der Dienststelle keine Beiträge erheben oder annehmen.


Abschnitt IV
Rechtsstellung der Mitglieder des Personalrates

s 45

Ehrenamt, Dienstbefreiung, Freistellung

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich
 als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen
Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich
ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des
Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Mitglieder des Personalrates
 durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben über die
regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, gilt die Mehrbeanspruchung
 als Leistung von Mehrarbeit oder Überstunden.

(3) Mitglieder des Personalrates, insbesondere des Vorstandes,
 sind auf Antrag des‘ Personalrates ganz oder
teilweise von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. wenn
und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur
ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich
 ist. Wird über die Freistellung kein Einvernehmen
erzielt, entscheidet auf Antrag des Personalrates oder des
Leiters der Dienststelle die Einigungsstelle.

(4) Auf Antrag des Personalrates sind von ihrer dienstlichen
 Tätigkeit freizustellen in Dienststellen mit in der
Regel
300 bis 600 Wahlberechtigten ein Personalratsmitglied,

Wahlberechtigten zwei Personalratsmitglieder,

Wahlberechtigten drei
glieder,
Wahlberechtigten vier
zlieder.

Personalratsmit-
            
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