Ss 41
Geschäftsordnung
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können
in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden,
die der Personalrat mit der Mehrheit seiner gesetzlichen
Mitglieder beschließt.
2
Sprechstunden
(1) Der Personalrat kann Sprechstunden während der
Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort bestimmt er im Einvernehmen
mit dem Leiter der Dienststelle. Wird kein Einvernehmen
erzielt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.
(2) An Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied
der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung
Jugendlicher und Auszubildender teilnehmen, sofern die
Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen
Sprechstunden durchführt.
(3) Durch den Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige
Inanspruchnahme des Personalrates entsteht dem
Angehörigen der Dienststelle kein Ausfall an Arbeitsentgelt
oder Dienstbezügen.
Ss 43
Kosten und Geschäftsbetrieb
(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrates entstehenden
Kosten trägt die Dienststelle. Mitglieder des Personalrates
erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Saarländischen
Reisekostengesetz; die Reisekostenvergütungen
sind mindestens nach den für Beamte der Besoldungsgruppe
A 13 geltenden Bestimmungen zu bemessen.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und den laufenden
Geschäftsbetrieb hat die Dienststelle in erforderlichem
Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte
zur Verfügung zu stellen. .
(3) Dem Personalrat werden in allen Dienststellen geeignete
Plätze für Bekanntmachungen und Anschläge zur Verfügung
gestellt.