Full text : 1989 (0033)

(2) Der Leiter der Dienststelle nimmt an den Sitzungen, die
auf sein Verlangen einberufen sind, und an den Sitzungen,
zu denen er eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der
Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, oder
einen Sachverständigen hinzuziehen; in diesem Falle ist
jede im Personalrat vertretene Gewerkschaft berechtigt,
einen Beauftragten ihrer Organisation hinzuzuziehen.

(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Personalrates
 oder der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe können
Beauftragte einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft
oder der Stufenvertretungen an der Sitzung beratend teilnehmen;
 in diesem Falle sind Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung
 rechtzeitig mitzuteilen. $ 33 Abs. 3 Satz 2 gilt
entsprechend.

(4) In Angelegenheiten einzelner Angehöriger der Dienststelle
 kann der Personalrat beschließen, daß diese während
der Personalratssitzung gehört werden. Beantragt ein
Angehöriger der Dienststelle, vom Personalrat gehört zu
werden, SO ist diesem Antrag zu entsprechen; dies gilt nicht
gegenüber der Stufenvertretung. Notwendige Reisekostenvergütungen
 werden den Angehörigen der Dienststelle nach
den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes
erstattet.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an
allen Sitzungen des Personalrates mit beratender Stimme
teilzunehmen. Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind
ihr rechtzeitig bekanntzugeben.

(6) Der Personalrat kann die Teilnahme der ihm nach $ 43
Abs. 2 zur Verfügung gestellten Schreibkräfte sowie sachkundiger
 Personen gestatten.

(7) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden kann an
Sitzungen des Personalrates beratend teilnehmen, wenn
Angelegenheiten behandelt werden, die auch Zivildienstleistende
 betreffen; in diesem Falle sind ihm Sitzungszeitpunkt
 und Tagesordnung rechtzeitig mitzuteilen.

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Zeitpunkt der Sitzungen

Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit
statt. Der Personalrat hat bei der Einberufung seiner
            
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