(3) Im Falle des $ 23 Abs. 2 Buchst. e treten Ersatzmitglieder
nicht ein.
Abschnitt IH
Geschäftsführung
Ss 31
Vorsitz und Vorstand
(1) Besteht der Personalrat aus weniger als fünf Mitgliedern,
so wählt er aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
einen Stellvertreter. Sind Gruppen vertreten, so müssen der
Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen
angehören, es sei denn, die Gruppen verzichten.
(2) Besteht der Personalrat aus mindestens fünf Mitgliedern,
so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
Dem Vorstand muß ein Mitglied jeder im Personalrat
vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder
Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied.
Sind zwei Gruppen im Personalrat, so erhält die stärkste
Gruppe zwei Vorstandsmitglieder.
3) Der Personalrat wählt in den Fällen des Absatzes 2 mit
einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden
und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung.
(4) Hat der Personalrat mindestens 11 Miglieder, so wählt
er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit
in den Vorstand.
(5) Machen die Gruppen von Ihrem Recht, im Vorstand
vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat
den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des
Vorstandes aus seiner Mitte.
(6) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet
das Los.
S
32
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann
die Befugnis durch einstimmigen Beschluß auf den Vorsitzenden
übertragen. Im Falle des $ 31 Abs. 1 werden die