Full text : 1989 (0033)

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2. Amtszeit

44)

Dauer der Amtszeit

(1) Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier
Jahre, Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein
Personalrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit; die
Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem
nach $ 23 Abs. 1 die regelmäßigen Personalratswahlen
stattfinden. In dem Fall des 8 23 Abs. 3 Satz 2 endet die
Amtszeit ebenfalls spätestens am 31. Mai des Jahres, in
dem der Personalrat neu zu wählen ist. In den Fällen des
$ 23 Abs. 2 Buchst. a und b endet die Amtszeit mit der
Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neugewählten Personalrates.


(2) In den Fällen des $ 23 Abs. 2 Buchst. c führt der
Personalrat die Geschäfte bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses
 der Neuwahl weiter.

5 27

Ausschluß und Auflösung

(1) Auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, des
Leiters der Dienststelle oder einer in der Dienststelle vertretenen
 Gewerkschaft kann das Verwaltungsgericht den Ausschluß
 eines Mitgliedes aus dem Personalrat oder die
Auflösung des Personalrates wegen grober Vernachlässigung
 seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober
Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der
Personalrat kann aus den gleichen Gründen den Ausschluß
eines Mitgliedes beantragen.

(2) Ist der Personalrat durch rechtskräftige
aufgelöst, so findet & 25 Abs. 2 Anwendung

Entscheidung

Ss 28

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch:
a) Ablauf der Amtszeit,
b) Niederlegung des Amtes,
2) Beendigung des Dienstverhältnisses.
            
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