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Schutz der Wahl, Wahlkosten
(1) Niemand darf die Wahl des Personalrates behindern
oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise
beeinflussen. Insbesondere darf kein Angehöriger des
öffentlichen Dienstes in der Ausübung des aktiven und
passiven Wahlrechts beschränkt werden. Für die Mitglieder
des Wahlvorstandes und die Wahlbewerber gilt $ 46 bis
zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe des
Wahlergebnisses entsprechend.
(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige
Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des
Wahlrechts, der Teilnahme an den in den $$ 19 bis 21
genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im
Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder
des Arbeitsentgeltes zur Folge. Für die Mitglieder des
Wahlvorstandes gelten $ 43 Abs. 1 Satz 2 und $ 45 Abs. 2
Satz 2 entsprechend.
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Anfechtung der Wahl
(1) Mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle
vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststeile
können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom
Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet,
die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen
wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit
oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den
Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt
werden konnte, Bis zur Rechtskraft der Entscheidung führen
die gewählten Mitglieder des Personalrates ihr Amt
fort.
(2) Ist die Wahl des gesamten Personalrates durch rechtskräftige
Entscheidung für ungültig erklärt. so nimmt bis
zur Neuwahl der nach $$ 20 oder 21 zu bildende Wahlvorstand
die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden
Befugnisse und Pflichten wahr.
(3) Ist die Wahl einer Gruppe durch rechtskräftige Entscheidung
für ungültig erklärt, so ist der Wahlvorstand aus
Angehörigen dieser Gruppe zu bilden.