des $ 11 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der
Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten
oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft
eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
ein. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden
Wahlberechtigten der Dienststelle. 8 19 Abs. I und Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
5 21
Bestellung des Wahlvorstances
Findet keine Personalversammlung statt oder wählt die
Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn
der Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes
auf Antrag von drei Wahlberechtigten, einer in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft oder des Leiters der Dienststelle,
$ 19 Abs. 1 gilt entsprechend.
SS 22
Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten
und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs
Wochen stattfinden.
(2) Je ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen
Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Nach Beendigung der Wahl zählt der Wahlvorstand
Öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer
Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt.
Dem Leiter der Dienststelle und jeder in der Dienststelle
vertretenen Gewerkschaft ist eine Abschrift der Wahlniederschrift
zuzuleiten.
(4) Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach
Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 nicht nach, beruft der Leiter
der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines
neuen Wahlvorstandes ein. $ 19 Abs. 2 Satz 3 und $ 21
gelten entsprechend.
B. 3
Zeitpunkt der Wahl
(1) Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier
Jahre, gerechnet vom Jahr des Inkrafttretens dieses Geset-