Full text : 1989 (0033)

(4) Zur Wahl des Personalrates können die Wahlberechtigten
 und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft
 eingereichte Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel
 der Wahlberechtigten der Gruppe, mindestens aber
von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. In jedem
Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte
Gruppenangehörige. Die nach $ 13 Abs. 3 nicht wählbaren
Angehörigen der Dienststelle dürfen keine Wahlvorschläge
machen oder unterzeichnen.

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muß
jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag
 von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten
 unterzeichnet sein. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.


(6) Jeder Angehörige der Dienststelle kann nur einen
Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag
 benannt werden.

Wahlvorstand

(1) Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit
bestellt der Personalrat einen aus drei Wahlberechtigten
bestehenden Vorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
 Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener
Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe im Wahlvorstand
 vertreten sein. Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied
 berufen werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des
Personalrates kein Wahlvorstand, so beruft der Leiter der
Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder
einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine
Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.
Die Personalversammlung wählt sich einen Versammlungsleiter.
 Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt mit der Mehrheit
 der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle.
Absatz 1 gilt entsprechend.

S

N

Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen
ahne Personalrat

Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen
            
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